Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

13-JAN-10

Weil von ihrem Internetanschluss aus fast 1.000 Musiktitel illegal zum Download angeboten worden waren, muss eine Frau aus Oberbayern mehreren Musikfirmen 2.380 Euro Abmahnkosten ersetzen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, obwohl die Anschlussinhaberin bestritten hatte, selbst die Musikstücke ins Netz gestellt zu haben. Die Richter stellten darauf ab, dass die Frau, die mit ihrem Mann und zwei Kindern zusammenlebt, entgegen ihrer prozessualen Verpflichtung im Verfahren nichts dazu vorgetragen habe, wer ihrer Kenntnis nach den Verstoß begangen haben könnte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hintergrund: Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Beklagten insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel, beispielsweise von der Rockgruppe «The Who». Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses der Beklagten zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen. Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin dazu, weitere Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zum Computer.

Das OLG gab den klagenden Musikfirmen Recht. Sie könnten von der Beklagten Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen. Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen, ließ das Gericht offen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie laut OLG aber nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht fern gelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe. Denn es seien viele ältere Titel zum Download angeboten worden. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte.

Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, die einen Download hätten verhindern können, oder ob sie Benutzerkonten mit beschränkten Rechten eingerichtet habe. Die Mutter der beiden Söhne habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet herunter zu laden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Das Verbot müsse vielmehr überwacht werden. Daher sei die Beklagte letztlich als Inhaberin des Anschlusses als verantwortlich anzusehen. Sie hafte für die von ihrem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09, nicht rechtskräftig