Außergewöhnliche Belastung: Alternativ darf nur mit dem Segen des Amtsarztes behandelt werden

04-DEC-09

Kosten für alternative Behandlungsmethoden werden steuerlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die medizinische Indikation durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt wird, das vor Behandlungsbeginn ausgestellt wurde. (Hier ging es um Aufwendungen für eine Heilpraktikerin, die die Steuerzahlerin nur durch ein ärztliches Attest untermauern - nicht aber beim Amtsarzt erscheinen wollte. Das Hessische Finanzgericht urteilte: Wegen des besonderen Näheverhältnisses zwischen Arzt und Patient sei "die Gefahr von Gefälligkeitsbescheinigungen" nicht von der Hand zu weisen.) (AZ: 3 K 1718/05)